Bestellerprinzip

Selbst einen Makler beauftragen

Maklercourtage – Das müssen Sie jetzt wissen

Mit dem Besteller Prinzip, das der Bundestag jüngst beschloss, gilt ab dem Juni 2015 folgendes: Wer den Makler bestellt, der zahlt ihn auch. Anders sieht das nach wie vor beim Kauf von Immobilien aus.


Selbst einen Makler beauftragen
Schalten Sie als Wohnungssuchender selbst einen Makler ein, dann zahlen Sie auch weiterhin die Maklercourtage. Allerdings unter der Bedingung, dass der Mietvertrag auch tatsächlich unterschrieben wurde. Die Höhe der Courtage liegt bei maximal zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten plus Mehrwertsteuer.


Zudem müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Makler muss beauftragt worden sein, eine Wohnung für den Suchenden zu finden. Der Vertrag kommt erst durch Unterschrift zustande. „Das Gesetz schreibt die Textform vor. Mündliche Absprache sind damit nicht mehr möglich“, erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim deutschen Mieterbund.
Außerdem darf die Immobilie nicht bereits im Bestand des Maklers gewesen sein.

 

Das heißt: Hat ein Makler schon eine Wohnung in seinem Portfolio, weil ein Vermieter ihn beauftragt hat, zahlt der Vermieter die Maklercourtage.

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